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Kérjen ajánlatot
Neben der großen Zahl unserer hochqualifizierten Übersetzer mit jahrzehntelanger Berufserfahrung ist unser internes Qualitätsmanagementsystem der Garant dafür, dass Übersetzungen bei uns sprachlich adäquat, in hoher Qualität und formal dem Original entsprechend angefertigt werden.
Unser Projektleiter wählt die für die jeweilige Übersetzung am besten geeigneten Übersetzer und Lektoren unter Berücksichtigung folgender Gesichtspunkte aus:
• Ausgangssprache und Zielsprache
• fachliches Hintergrundwissen und Praxis des Übersetzers
• und in Abhängigkeit vom gewünschten Termin und dem Umfang des Übersetzungsauftrags
Die konkrete Übersetzungsaufgabe fertigen immer die in dem gegebenen Fachbereich sachkundigen Kollegen an. Unser Übersetzerteam besteht aus Mitarbeitern, die über Kenntnisse in zahlreichen Fachgebieten verfügen, was ermöglicht, dass unser Büro in dem jeweiligen Themenbereich rasch qualitativ angemessene Übersetzungen bieten kann.
90 % unserer Aufträge beziehen sich auf Kombinationen der Weltsprachen und europäischen Sprachen. Wir sind in der Lage, Aufträge zu erfüllen, die sich auf sämtliche Sprachkombinationen beziehen, denn wir werden regelmäßig von ausländischen Unternehmen mit Sprachkombinationen beauftragt, bei denen die ungarische Sprache weder Quell- noch Zielsprache ist.
Wir nehmen die bei dem KFI Übersetzungsbüro eingehenden Aufträge in unserem zentralen Büro in Budapest entgegen. Unsere Kunden können unser Büro mit ihren Aufträgen persönlich aufsuchen oder uns diese per E-Mail zusenden. Es vereinfacht unsere Arbeit, wenn die Kunden das Bestellformular ausfüllen und absenden, doch auch ohne dieses nehmen wir die per E-Mail eingehenden Aufträge an, auf die sich unsere allgemeinen Vertragsbedingungen ebenso beziehen. Die weitere Abstimmung erfolgt persönlich, per E-Mail oder Telefon.
Über die folgenden, für das Firmenverfahren nötigen Schriftstücke können wir beglaubigte juristische Übersetzungen anfertigen:
• Gründungsurkunde
• Gesellschaftsvertrag
• Gesellschafterversammlungsprotokoll
• Firmenzeichnungsexemplar
• Handelsregisterauszug
• Firmenzeugnis
• Eigentumsblatt
• Verkehrszulassung
• polizeiliches Führungszeugnis
Die Anfertigung von beglaubigten Übersetzungen ermöglicht die folgende Gesetzesstelle:
"Verordnung 24/1986. (VI. 26.) MT über Fachübersetzungen und Dolmetschen:
§ 6/A. "Zur beglaubigten Übersetzung von Handelsregisterauszügen sowie zur beglaubigten Übersetzung von in das Handelsregister einzutragenden Daten und Firmenschriftstücken in alle - der Wahl des Unternehmens entsprechende - amtliche Sprachen der Europäischen Union sind die Personen berechtigt, die über eine Qualifikation als Fachübersetzer oder Fachübersetzer-Lektor verfügen."
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